RS Vwgh 2004/5/6 2002/20/0361

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0362

Rechtssatz

Die Einschätzung, das Vorbringen eines Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation entspreche wegen falscher Angaben zur Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich nicht den Tatsachen, hat zur Voraussetzung, dass die Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) ihrerseits "offensichtlich" unglaubwürdig sind (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0079, und vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200361.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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