RS Vfgh 2008/2/25 B906/06

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §5 Abs1 litd

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung dergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungs- undPflichtteilsverzichtsvertrags; kein Eingehen auf dasParteienvorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit desAusnahmetatbestandes für wirtschaftlich bedeutungslose Flächen

Rechtssatz

Die belangte Behörde legte nicht dar, welche Gründe für den von ihr augenscheinlich angenommenen Umstand sprechen, dass der Ausnahmetatbestand gemäß §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 - so genannte "Restflächenregelung" für wirtschaftlich bedeutungslose Flächen - gegenständlich nicht erfüllt ist.

Auch hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine nachvollziehbaren Überlegungen darüber angestellt, welche Auswirkungen den landwirtschaftlichen Betrieb der Geschenkgeberin in Ermangelung einer Verzichtserklärung bei einer etwaigen Forderung der Pflichtteile durch die Töchter (und möglicher Zerschlagung des Betriebes) treffen könnten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B906.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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