TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B3621/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. August 2005, Zl. Fr 942/00, mit dem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung gemäß §75 Abs1 Fremdengesetz 1997, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer wäre im Kosovo iSd §57 Abs1 oder 2 Fremdengesetz 1997 bedroht, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben bestätigt wurde.

Nach den Beschwerdeangaben wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2005, Zl. VH 2005/21/0130-5, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid bewilligt. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 31. Oktober 2005, mit dem einer der nunmehr einschreitenden Rechtsanwälte zur Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde, sei ihm am 7. November 2005 zugestellt worden; die am 15. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde sei daher rechtzeitig.

2. Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass sein beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die gemäß §82 Abs1 VfGG festgelegte Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bis zur Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wurde, unterbrochen hat.

Aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. August 2005 zugestellt wurde.

II. 1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beim Verfassungsgerichtshof beantragt, beginnt die Frist zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 VfGG mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, mit dem der Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wird (bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird).

Anders als im Falle des §61 Abs4 VwGG gilt eine vom Verwaltungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht (auch) für das verfassungsgerichtliche Verfahren, da keine Rechtsvorschrift besteht, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der von den einschreitenden Rechtsanwälten angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. dazu VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; VfSlg. 16.418/2002; 17.037/2003 sowie VfGH 14.12.2005, B3424/05).

2. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 28. September 2005 abgelaufen. Die erst am 15. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3621.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B03621_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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