RS Vwgh 2004/5/6 2002/20/0361

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AVG §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0362

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass die vom Asylwerber zum Beweis seiner Herkunft aus Tschetschenien vorgelegte Erklärung einer bestimmten Person bzw. eine Einvernahme dieses Zeugen, der angegeben hatte, er könne die Herkunft des Asylwerbers aufgrund der von ihm eingesehenen Dokumente bestätigen, für das Ergebnis des Asylverfahrens - insbesondere im Hinblick auf das nach § 6 Z 3 AsylG 1997 anzustellende Offensichtlichkeitskalkül - nicht von Bedeutung wäre. Ebensowenig handelt es sich bei der Aussage dieser Person um ein von vornherein - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untaugliches Beweismittel.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200361.X03

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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