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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0362Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass die vom Asylwerber zum Beweis seiner Herkunft aus Tschetschenien vorgelegte Erklärung einer bestimmten Person bzw. eine Einvernahme dieses Zeugen, der angegeben hatte, er könne die Herkunft des Asylwerbers aufgrund der von ihm eingesehenen Dokumente bestätigen, für das Ergebnis des Asylverfahrens - insbesondere im Hinblick auf das nach § 6 Z 3 AsylG 1997 anzustellende Offensichtlichkeitskalkül - nicht von Bedeutung wäre. Ebensowenig handelt es sich bei der Aussage dieser Person um ein von vornherein - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untaugliches Beweismittel.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200361.X03Im RIS seit
28.05.2004