RS Vwgh 2004/5/6 2001/20/0195

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs4 idF 2004/I/010;
AVG §14 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Tunlichkeit für mündliche Anbringen in § 13 Abs. 1 erster Satz AVG ("soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint")ist objektiv formuliert, und ein tunliches mündliches Anbringen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 2 AVG) ist auch wirksam, wenn die Behörde die Aufnahme einer Niederschrift unterlässt. Für den umgekehrten Fall eines trotz Untunlichkeit protokollierten Vorbringens scheint die spätere Annahme seiner Unwirksamkeit (oder Unzulässigkeit) mangels Schriftlichkeit aber in der Regel nicht sachgerecht zu sein. Dies gilt zunächst und vor allem dann, wenn die Untunlichkeit darin besteht, dass die Aufnahme einer Niederschrift der Behörde - etwa wegen des ungewöhnlichen Umfangs des Vorbringens - objektiv unzumutbar ist. Diese Fälle lassen sich als gesteigerte Ausprägung der von § 13 Abs. 2 AVG erfassten (im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates näher dargelegten) verstehen und verlangen die gleiche Lösung (vgl. allerdings § 13 Abs. 4 AVG i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Liegt der Grund der Untunlichkeit darin, dass die Wirksamkeit bloß mündlicher Erklärungen wegen der weit reichenden Folgen ausgeschlossen werden soll, so wäre aber auch dem mit der im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vertretenen Auffassung Rechnung getragen (vgl. zu diesem Anwendungsbereich das Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200195.X06

Im RIS seit

08.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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