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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/082;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2000 dem gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers am 6. September 2000 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand § 25 Abs. 1 AsylG 1997 noch in seiner Stammfassung in Geltung, maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit war demnach die Vollendung des 19. Lebensjahres. Da der Asylwerber dieses Alter im genannten Zustellzeitpunkt noch nicht erreicht hatte, erfolgte die Zustellung des Asylbescheides vom 25. August 2000 zu Recht an den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers. Der unabhängige Bundesasylsenat durfte daher die rechtswirksame Erlassung des den Asylantrag des Asylwerbers abweisenden Bescheides vom 25. August 2000 ebenso wenig verneinen wie die - für die gegenständlich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte - Versäumung der Berufungsfrist. Vielmehr hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Vorbringen des Asylwerbers im Wiedereinsetzungsantrag und in der diesbezüglichen Berufung, er sei von seinem gesetzlichen Vertreter über die Erlassung des negativen Asylbescheides nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher das Untätigbleiben des gesetzlichen Vertreters nicht zu verantworten, inhaltlich auseinander setzen müssen (vgl. zu ähnlich begründeten Wiedereinsetzungsanträgen die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542, vom 26. Juli 2001, Zl. 2001/20/0377, und vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0332).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200622.X03Im RIS seit
07.06.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010