RS Vwgh 2004/5/6 2002/20/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte unter anderem vor, dass es sich bei ihm um eine oppositionell nicht aktive Person handelte und er an den Studentenunruhen nicht "aktiv" teilgenommen habe. Er sei nur gegen Kaution (und allenfalls Bestechung) enthaftet worden. Da der unabhängige Bundesasylsenat festgestellt hat, dass der Asylwerber wegen der ihm vorgeworfenen Teilnahme an den Studentenunruhen immerhin drei Monate in Untersuchungshaft angehalten wurde und nicht schlüssig begründet hat, dass das Verfahren gegen den Asylwerber nach seiner Haftentlassung endgültig eingestellt worden ist, hätte es weiterer Ermittlungen im im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Sinne bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Asylwerber im Zusammenhang mit seiner Verwicklung in die Studentenunruhen weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200156.X02

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten