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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte unter anderem vor, dass es sich bei ihm um eine oppositionell nicht aktive Person handelte und er an den Studentenunruhen nicht "aktiv" teilgenommen habe. Er sei nur gegen Kaution (und allenfalls Bestechung) enthaftet worden. Da der unabhängige Bundesasylsenat festgestellt hat, dass der Asylwerber wegen der ihm vorgeworfenen Teilnahme an den Studentenunruhen immerhin drei Monate in Untersuchungshaft angehalten wurde und nicht schlüssig begründet hat, dass das Verfahren gegen den Asylwerber nach seiner Haftentlassung endgültig eingestellt worden ist, hätte es weiterer Ermittlungen im im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Sinne bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Asylwerber im Zusammenhang mit seiner Verwicklung in die Studentenunruhen weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200156.X02Im RIS seit
09.06.2004