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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Erforderlichenfalls - in der Regel also jedenfalls dann, wenn sie einer bescheidmäßigen Erledigung bedürfen - sind mündliche Anbringen in einer Niederschrift festzuhalten (§ 14 Abs. 1 erster Satz AVG). Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung zu unterschreiben (§ 14 Abs. 2 Z 3 AVG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) und von den beigezogenen Personen in der Regel "durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen" (§ 14 Abs. 5 AVG). Auch dies dient Beweiszwecken (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 154). Es soll nicht das Anbringen auf einem Schriftstück ein zweites Mal "eingebracht", sondern das mündliche Anbringen für das weitere Verfahren und für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dokumentiert werden (vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt schon Tezner (Das österreichische Administrativverfahren (1922) 134). Der Dokumentation des Anbringens im Zuge einer besonderen Amtshandlung, bei der Amtsorgan und Partei zusammenwirken, bedarf es nicht, wenn das Anbringen schon schriftlich eingebracht wird. Die damit verbundene Entlastung der Behörde ist der in den Materialien ausdrücklich genannte und - soweit erkennbar - einzige Zweck der hier auszulegenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 AVG, nach der u.a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Behörden - anders als im Verwaltungsstrafverfahren und in sonstigen Fällen, in denen es mündliche Rechtsmittel gibt - nicht dazu verpflichtet sind, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken. Um diesen Zweck zu erreichen, muss weiters angenommen werden, dass über ein bloß mündliches Anbringen in diesen Fällen nicht zu entscheiden ist. Bedürfte es einer bescheidmäßigen Erledigung (im Sinne einer Zurückweisung), so würde dies nach § 14 Abs. 1 erster Satz AVG die Aufnahme einer Niederschrift erfordern.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200195.X03Im RIS seit
08.06.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017