RS Vwgh 2004/5/6 2001/20/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0126 E 17. September 2003 RS 2 (hier: Ob dem Asylwerber wegen des Ehebruches die Steinigung oder eine Strafe von hundert Peitschenhieben im Iran droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestrafung eine völlig unverhältnismäßige staatliche Reaktion auf die Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen sein kann; Hinweis E vom 16. April 2002, Zl. 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft)

Stammrechtssatz

Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat (hier: Iran) gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann darauf hindeuten, dass diese Maßnahmen (im vorliegenden Fall die wegen Ehebruches drohende Hinrichtung) an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zugrunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen (Hinweis E vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) 112 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200256.X02

Im RIS seit

10.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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