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L2 DienstrechtNorm
BDG 1979 §38Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung einer Oberärztin in ein anderes Spital; vertretbareAnnahme der Zulässigkeit einer Versetzung nach dem Wiener Dienstrechtaus Dienstrücksichten im Gegensatz zum BundesdienstrechtRechtssatz
Die Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates, dass eine Versetzung gemäß §19 Wr DienstO 1994 - anders als eine solche iSd §38 BDG, die ein "wichtiges dienstliches Interesse" voraussetze - "aus Dienstrücksichten stets zulässig" sei, was bedeute, dass sie nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfe, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Dasselbe trifft aber auch für die Auffassung des Dienstrechtssenates zu, dass es dem Dienstgeber unbenommen bleiben müsse, für die Tätigkeit einer Leiterin einer Palliativstation eine umfassende einschlägige Ausbildung (hier im Bereich der Schmerztherapie und Onkologie bzw eine abgeschlossene Facharztausbildung) zu verlangen.
Schlagworte
Dienstrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010