RS Vfgh 2008/2/25 B4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

BDG 1979 §38
Wr DienstO 1994 §19

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung einer Oberärztin in ein anderes Spital; vertretbareAnnahme der Zulässigkeit einer Versetzung nach dem Wiener Dienstrechtaus Dienstrücksichten im Gegensatz zum Bundesdienstrecht

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates, dass eine Versetzung gemäß §19 Wr DienstO 1994 - anders als eine solche iSd §38 BDG, die ein "wichtiges dienstliches Interesse" voraussetze - "aus Dienstrücksichten stets zulässig" sei, was bedeute, dass sie nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfe, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Dasselbe trifft aber auch für die Auffassung des Dienstrechtssenates zu, dass es dem Dienstgeber unbenommen bleiben müsse, für die Tätigkeit einer Leiterin einer Palliativstation eine umfassende einschlägige Ausbildung (hier im Bereich der Schmerztherapie und Onkologie bzw eine abgeschlossene Facharztausbildung) zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • B 4/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2008 B 4/07

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten