RS Vwgh 2004/5/6 2001/20/0622

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/082;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §42 Abs4 idF 2001/I/082;
AsylGNov 2001;
AVG §56;
AVG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur AsylG-Novelle 2001, 669 BlgNR XXI. GP) zeigen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, durch die Änderung des § 25 Abs. 1 AsylG 1997 eine Anpassung der Handlungsfähigkeit von Asylwerbern an die - mit 1. Juli 2001 in Kraft getretene - Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und die damit herabgesetzte Volljährigkeitsgrenze herbeizuführen. Dass durch § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82, die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern rückwirkend auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes (bzw. vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2001 am 1. August 2001) geregelt werden sollte, ist nach der in den zitierten Erläuterungen zu Tage tretenden Absicht des Gesetzgebers auszuschließen. Somit kommt § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 als Beurteilungsgrundlage für die Prozessfähigkeit eines Asylwerbers nur für solche Prozesshandlungen in Betracht, die ab dem 1. August 2001 gesetzt wurden. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die (Rechtsmittel-)Behörde diese Beurteilung (bescheidmäßig) getroffen hat. Diese Rechtsanschauung steht mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 AsylG 1997 im Einklang (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/01/0175, und den Beschluss vom 14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200622.X02

Im RIS seit

07.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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