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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §25 Abs1 idF 2001/I/082;Rechtssatz
Auch wenn man nach der im vorliegenden Erkenntnis näher zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangte, das Vorbringen des Asylwerbers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht geeignet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist herbei zu führen und der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen, so erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Asylwerbers dennoch als rechtswidrig. Der unabhängige Bundesasylsenat hat sowohl die Abweisung der Berufung des Asylwerbers gegen die Nichtstattgabe seines Wiedereinsetzungsantrages als auch die Zurückweisung der Berufung gegen den Asylbescheid vom 25. August 2000 mit der unzutreffenden Ansicht begründet, der letztgenannte Bescheid sei nicht rechtswirksam erlassen worden. Es macht aber einen Unterschied, ob einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird, weil er (inhaltlich) unbegründet ist oder weil ein der bekämpften Versäumung der Berufungsfrist zugrunde liegender erstinstanzlicher Bescheid gar nicht existiert. In gleicher Weise macht es einen Unterschied, ob eine Berufung als verspätet oder aber mit der Begründung des Nichtvorliegens des anzufechtenden Bescheides zurückgewiesen wird (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 46 zu § 66 AVG referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200622.X04Im RIS seit
07.06.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010