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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den aufgetragenen Bescheid vom 9. März 2004 erlassen (Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2004) und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher einzustellen, wobei die Einstellung im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. insoweit zur rechtzeitigen oder verspäteten Erlassung des Bescheides nach einem auf die Entscheidung einzelner Rechtsfragen beschränkten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Beschlüsse vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0345-9, und vom 9. Juni 1989, Zl. 88/17/0123-15) nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zu erfolgen hatte.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X01.1Im RIS seit
17.06.2004