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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat nach dem zitierten Erkenntnis eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines gleichfalls verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200622.X01Im RIS seit
07.06.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010