RS Vfgh 2008/2/25 B1864/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EG Art234
MarkenschutzG 1970 §31, §33, §33a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der Löschung einer Wort-Bildmarke; denkmögliche Annahmeeines der Markeninhaberin nicht bekannten Vertragsbruchs durchNichtbenutzung der Marke; kein Abweichen von der Rechtsansicht desEuGH; keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht; keine Verletzung derVorlagepflicht mangels Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofszur Nachprüfung des von einem Gericht eines Mitgliedstaatesangenommenen Sachverhaltes

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht, im Recht auf ein faires Verfahren und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der Oberste Patent- und Markensenat ist der Rechtsansicht des EuGH im Urteil vom 14.06.07, Rs C-246/05, Häupl/Lidl, (betr die Kriterien für die Rechtfertigung der Nichtbenutzung einer Marke) gefolgt und kommt zu seinem Ergebnis nicht auf Grund einer von der des Europäischen Gerichtshofs abweichenden Rechtsansicht, sondern auf Grund einer von der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft abweichenden Auslegung des "Franchise-Licence-Agreements" und der Beweiswürdigung des Obersten Patent- und Markensenates. Die Nachprüfung des vom Gericht eines Mitgliedstaates angenommenen Sachverhaltes steht aber dem Europäischen Gerichtshof nicht zu, sodass auch eine Vorlage nach Art234 EG nicht in Frage kam. Der Oberste Patent- und Markensenat hat vielmehr - entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens "im Licht der Hinweise" des Europäischen Gerichtshofs beurteilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz, EU-Recht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1864.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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