RS Vwgh 2004/5/11 2004/02/0005

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0222 E 16. Dezember 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den dem Bf zur Last gelegten Übertretungen (im einzelnen angeführt im gegenständlichen E) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (Hinweis E 5.9.1997, 97/02/0184).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020005.X05

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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