RS Vwgh 2004/5/11 2003/02/0248

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn sich bei der Feststellung der Dachneigung gemäß § 87 BArbSchV 1994 durch die belBeh eine Dachneigung von weniger als 20 Grad herausgestellt hätte, würde eine allfällige Spruchänderung auf eine Dachneigung "bis zu 20 Grad " keine unzulässige Auswechslung der Tat sein, weil dies gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (dort wurde von einer Dachneigung von 21 Grad ausgegangen) ein "minus" darstellen würde, das auch durch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung bezüglich einer Dachneigung von "mehr als 20 Grad " mitumfasst wäre.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020248.X02

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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