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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn sich bei der Feststellung der Dachneigung gemäß § 87 BArbSchV 1994 durch die belBeh eine Dachneigung von weniger als 20 Grad herausgestellt hätte, würde eine allfällige Spruchänderung auf eine Dachneigung "bis zu 20 Grad " keine unzulässige Auswechslung der Tat sein, weil dies gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (dort wurde von einer Dachneigung von 21 Grad ausgegangen) ein "minus" darstellen würde, das auch durch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung bezüglich einer Dachneigung von "mehr als 20 Grad " mitumfasst wäre.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020248.X02Im RIS seit
17.06.2004