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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Notstandes gemäß § 6 VStG kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil die vom - gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraften - Besch ins Treffen geführten "starken Unterleibskrämpfe" seiner Lebensgefährtin keineswegs unter den Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" iSd § 6 VStG zu subsumieren sind.
Schlagworte
Verfahrensrecht NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020144.X01Im RIS seit
16.06.2004