RS Vwgh 2004/5/11 2004/02/0144

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §6;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Notstandes gemäß § 6 VStG kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil die vom - gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraften - Besch ins Treffen geführten "starken Unterleibskrämpfe" seiner Lebensgefährtin keineswegs unter den Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" iSd § 6 VStG zu subsumieren sind.

Schlagworte

Verfahrensrecht Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020144.X01

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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