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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a impl;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der VwGH im E 89/02/0015 vom 19.4.1989 die Rechtsansicht vertreten hat, dass ein Radfahrer, bei welchem es sich nicht um einen geschulten und geprüften Fahrzeuglenker handelt, von dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe belehrt worden sein muss, damit die diesbezügliche Strafbarkeit eintritt. Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 5 StVO 1960 seither mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 128/2002) novelliert wurde (Hinweis E 11.5.2004, 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu halten. Vielmehr vertritt der VwGH nunmehr den Standpunkt, dass ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein geprüfter und geschulter Fahrzeuglenker (wie etwa ein Radfahrer oder auch ein Fußgänger) ist, sich - wie dies grundsätzlich auch in anderen Rechtsbereichen gilt - mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu machen hat, wobei dies auch für Ausländer (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0335) Geltung findet.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020005.X03Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008