RS Vwgh 2004/5/11 2004/02/0005

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1 (Hier: Besch hat beim Stehen "gewankt" und sich auf dem Fahrrad "abgestützt".)

Stammrechtssatz

Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020005.X01

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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