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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1 (Hier: Besch hat beim Stehen "gewankt" und sich auf dem Fahrrad "abgestützt".)Stammrechtssatz
Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020005.X01Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008