RS Vfgh 2008/2/25 V85/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AbstandsV über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06
MinroG §153, §181

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung derAbstandsverordnung betreffend Sicherheitsabstände zu Bergbauanlagenmangels Legitimation; Zumutbarkeit des Umwegs über Antrag aufBewilligung einer Bergbauanlage iSd Mineralrohstoffgesetzes

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06, BGBl II 56/2006 (im Folgenden: AbstandsV).

Der antragstellenden Gemeinde steht im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 15004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.

Entscheidungstexte

  • V 85/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2008 V 85/07

Schlagworte

Bergrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V85.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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