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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Vorläufige Bescheide nach § 200 Abs. 1 BAO sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mangels ausdrücklicher Bezeichnung ist ein solcher Bescheid als endgültiger Bescheid anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160565.X03Im RIS seit
01.07.2004