RS Vwgh 2004/5/13 2003/16/0513

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54;

Rechtssatz

Besteht der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und gibt keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (Hinweis Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I2, Rz 11 und 19 zu § 54 JN mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160513.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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