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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Besteht der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und gibt keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (Hinweis Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I2, Rz 11 und 19 zu § 54 JN mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160513.X01Im RIS seit
22.06.2004