Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
§ 15 Abs. 6 GGG unterscheidet nicht zwischen der Anfechtung von das gesamte Verfahren beendenden Schiedssprüchen einerseits und der Anfechtung von Zwischenschiedssprüchen über den Grund des Anspruches bzw. von Teilschiedssprüchen andererseits, woraus folgt, dass diese Bestimmung - unter Berücksichtigung der zivilprozessualen Rechtslage - auch bei Streitigkeiten über die Aufhebung eines (Teil)Zwischenschiedsspruches anzuwenden ist. Wird demnach ein "Teilzwischenschiedsspruch" bei Gericht angefochten, ist als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Geht man im vorliegenden Fall von der Anwendbarkeit der zuletzt genannten Norm aus, ist wesentlich, über welchen Streitwert das Schiedsgericht entschieden hat. Im Schiedsspruch wurde die Haftung der Partei für einen bestimmten Betrag dem Grunde nach festgestellt. In einem solchen Fall sieht die Rechtsprechung - etwa bei der Bekämpfung eines Zwischenurteiles - vor, dass für die Gebührenbemessung der ziffernmäßig bestimmte Geldbetrag als Grundlage heranzuziehen ist (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/16/0203; E 19. Dezember 2002, 2002/16/0032). Wenn es um die Feststellung des Bestehens einer bestimmten Summe geht, bleibt für die Bewertung durch die Partei kein Raum (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 13 ff zu § 14 GGG angeführte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160100.X01Im RIS seit
22.06.2004