RS Vwgh 2004/5/13 2001/16/0565

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art129;
ErbStG §31;
KVG 1934 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 37 KVG und § 31 ErbStG ermöglichen die Festsetzung der Steuer in einem Pauschalbetrag, wobei die Pauschalierung nur die Berechnung der Steuer, nicht aber die Feststellung des der Steuer unterliegenden Tatbestandes betrifft. Eine solche Pauschalierungsvereinbarung ("mit Zustimmung" bzw. "im Einvernehmen") ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen, der, wie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1981, VfSlg. 9.226 (worauf im Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 359/02 Bezug genommen wurde) dargestellt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Entscheidend ist, dass sich die Vereinbarung auf eine gesetzliche Ermächtigung stützt (hg. Erkenntnis vom 19. April 1982, Zl. 2568/80, ÖStZB 1983, 110) und dass lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betroffen ist, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 88/17/0128). Ein diesen Anforderungen entsprechender Vertrag entfaltet Tatbestandswirkung; ist ein Vertrag vorgesehen, ist seine Erfüllung mit Hilfe des auf die Vertragslage aufbauenden Bescheides allein gesetzmäßig im Sinne des Art. 129 B-VG. Hält sich die Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes, so ist es der Behörde daher verwehrt, eine von der Vereinbarung abweichende Festsetzung vorzunehmen, auch wenn sich diese ebenfalls im Rahmen des Gesetzes hält.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160565.X01

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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