RS Vfgh 2008/2/26 B2012/06

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §6 Abs1 litb

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung dergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrundder Prognose hinsichtlich der mangelnden Selbstbewirtschaftung; keineausreichende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid begnügt sich damit, dem Beschwerdeführer die Nichtbewirtschaftung der Waldgrundstücke aufgrund des längeren Zurückliegens der Betriebsübergabe anzulasten, ohne die hiezu vorgetragenen Argumente - insbesondere in Bezug auf die getroffenen Maßnahmen zur Erschließung der Waldgrundstücke und auf die Betriebsverlegung (die eine Inanspruchnahme auch nach erfolgter Übergabe an den Sohn nicht ausschließt) - der gebotenen Überprüfung und Würdigung zu unterziehen.

Ferner fehlt die gebotene Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Anstrengungen des Beschwerdeführers, eine Baubewilligung zu erlangen, um die Selbstbewirtschaftung aufnehmen zu können (Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen zur Aufnahme der Bewirtschaftung vom Sachverständigen bescheinigt, Baubewilligung für Stallgebäude samt Tenne bereits vorhanden, Auflage zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes sowie zur Aufnahme der Selbstbewirtschaftung samt Hinterlegung einer Bankgarantie zu diesem Zweck).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2012.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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