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E3R E03402000Norm
31999R0800 AusfErstLwErz DV Art49 Abs3;Rechtssatz
Die Antragstellerin nach Art 49 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 800/1999 hat mit der Vorhaltsbeantwortung nicht glaubhaft gemacht, dass das Kontrollexemplar T 5 aus von ihr oder Dritten für sie handelnden Personen nicht zu vertretenden Gründen nicht zurückgelangt ist. In dieser Vorhaltsbeantwortung wird nur behauptet, der Spediteur habe die Auskunft gegeben, das Kontrollexemplar sei "gestellt" worden. Damit wird nur die mündliche Auskunft einer vom Spediteur eingeholten mündlichen Information bei dem, der beim Zollamt zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet war, wiedergegeben. Es werden aber weder die näheren Umstände der behaupteten Vorlage des Kontrollexemplars T 5 beim Zollamt dargestellt noch die dort handelnden Personen genannt. Von einer Glaubhaftmachung, die Nichtrücklangung des Kontrollexemplars T 5 sei aus von der Antragstellerin nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, kann daher keine Rede sein, weil die Antragstellerin weder die diesbezüglich erforderlichen Umstände noch die Wahrscheinlichkeit ihres Zutreffens dargetan hat. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160002.X02Im RIS seit
22.06.2004