RS Vwgh 2004/5/13 2004/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0084 E 13. Mai 2004 2004/16/0085 E 13. Mai 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0110 E 5. Dezember 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Nur die die Aufhebung tragenden Gründe in der kassatorischen Entscheidung einer Gemeindeaufsichtsbehörde oder des VwGH vermögen in der Folge die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und auch den VwGH selbst zu binden. Hiezu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht des Gerichtshofes oder der Vorstellungsbehörde. Der Umstand, daß ein möglicherweise vorhandener weiterer Aufhebungsgrund nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen wurde, vermag diese spezifische Bindungswirkung nicht auszulösen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160083.X02

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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