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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0084 E 13. Mai 2004 2004/16/0085 E 13. Mai 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0110 E 5. Dezember 1991 RS 3Stammrechtssatz
Nur die die Aufhebung tragenden Gründe in der kassatorischen Entscheidung einer Gemeindeaufsichtsbehörde oder des VwGH vermögen in der Folge die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und auch den VwGH selbst zu binden. Hiezu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht des Gerichtshofes oder der Vorstellungsbehörde. Der Umstand, daß ein möglicherweise vorhandener weiterer Aufhebungsgrund nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen wurde, vermag diese spezifische Bindungswirkung nicht auszulösen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160083.X02Im RIS seit
22.06.2004