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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0061 E 13. Mai 2004Rechtssatz
Eine Eingabe im Sinn des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises von der Behörde getroffen werden soll. Die Eingabe muss hiebei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160060.X01Im RIS seit
17.06.2004