RS Vwgh 2004/5/13 2003/16/0507

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GGG 1984 §13 Abs1 idF 2001/I/131;
GGG 1984 TP9 lita;
GGG 1984 TP9 litb;
KonjunkturbelebungsG 2002 Art3;
NEUFÖG 1999 §1 Z4;
NEUFÖG 1999 §5a Abs1 idF 2002/I/068;
NEUFÖG 1999 §5a Abs2 Z1 idF 2002/I/132;
NEUFÖGDV 2002 §2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen des § 5a Abs. 1 NeuFöG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 483/2002 und auf die ErläutRV zum Konjunkturbelebungsgesetz 2002, wonach der Begriff der Betriebsübertragung weit gefasst sei und sowohl die entgeltliche wie unentgeltliche Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften umfasse (Hinweis ErläutRV 977 BlgNR 21. GP 14), die Ansicht nicht zu teilen, dass nur ein Betriebsübergang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Begünstigung nach § 5a Abs. 2 Z. 1 iVm § 1 Z. 4 NeuFöG erfahren sollte. § 1 Z. 4 NeuFöG ist nach § 5a Abs. 2 Z. 1 legcit vielmehr dahingehend sinngemäß anzuwenden, dass auch eine Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums im Rahmen einer Betriebsübertragung zwischen Einzelunternehmern von den Gerichtsgebühren gemäß TP 9 lit. a und b GGG befreit sein soll. Dabei wird durch die Worte "sinngemäß anzuwenden" gerade für den Fall der Übertragung von Einzelunternehmen zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei nicht um einen gesellschaftsrechtlich begründeten Vorgang handeln muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160507.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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