Index
E1ENorm
11997E056 EG Art56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0049Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist eine Verletzung des Beschränkungsverbotes der Art 56ff EG nicht erkennbar, weil keine staatliche Maßnahme vorliegt, die für Kapitalausfuhr oder Kapitaleinfuhr eine gegenüber dem inländischen Kapitalverkehr bzw. dem Kapitalverkehr unter Inländern formell oder materiell abweichende Regelung vorsieht. Die Börsenumsatzsteuer beträgt 2,5 %, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein rein inländisches Geschäft handelt oder ob ein personeller Auslandsbezug vorliegt (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0380).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160048.X01Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011