RS Vwgh 2004/5/13 2001/16/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

E1E
E3L E09303000
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

11997E056 EG Art56;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern;
KVG 1934 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0049

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist eine Verletzung des Beschränkungsverbotes der Art 56ff EG nicht erkennbar, weil keine staatliche Maßnahme vorliegt, die für Kapitalausfuhr oder Kapitaleinfuhr eine gegenüber dem inländischen Kapitalverkehr bzw. dem Kapitalverkehr unter Inländern formell oder materiell abweichende Regelung vorsieht. Die Börsenumsatzsteuer beträgt 2,5 %, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein rein inländisches Geschäft handelt oder ob ein personeller Auslandsbezug vorliegt (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160048.X01

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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