RS Vfgh 2008/2/26 V306/08

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk Honorarpunkte-V, LGBl 52/1999 idF LGBl 141/2006
Stmk KAG 1999 §38a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines als Arzt an eineröffentlichen Krankenanstalt tätigen Landesvertragsbediensteten aufAufhebung von Bestimmungen der Stmk Honorarpunkteverordnung infolgeZumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlichhöheren Ansprüche auf Arzthonorar

Rechtssatz

Bei dem Arzthonorar iSd §38a Abs1 Stmk KAG 1999 handelt es sich um eine zusätzliche Honorierung von Ärzten, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, für von ihnen erbrachte Leistungen durch das Land als Träger der Krankenanstalt.

Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist.

§38a Stmk KAG 1999 steht einer gerichtlichen Geltendmachung der vermeintlich höheren Ansprüche auf Arzthonorar nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • V 306/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2008 V 306/08

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Ärzte, Dienstrecht,Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V306.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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