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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
KVG 1934 §37;Rechtssatz
Wenn die Abgabepflichtige nach der erstmaligen Festsetzung unter Heranziehung eines bestimmten Steuersatzes im Jahr 1958 immer wieder Pauschalierungsanträge stellte und die Behörde dem stets durch Beibehaltung dieses Steuersatzes nachkam, muss insofern von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen ausgegangen werden, wonach an Stelle der Staffelung nach Warengruppen dieser einheitliche Steuersatz gewählt wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160565.X02Im RIS seit
01.07.2004