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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0608 E 31. August 2000 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a Abs 1). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Literaturstelle (Kohler in SWK 1998, 409) keinen Anlass, weil der zitierte Autor nur das Argument der Doppelbesteuerung ins Treffen führt und dieses nicht weiter begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160017.X01Im RIS seit
17.06.2004