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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass die Innehabung eines lediglich mit A/VII/2 bewerteten Arbeitsplatzes in der Zeit vor dem 24. Februar 1983 unter Berücksichtigung auch der Aufholrichtlinien für den Beschwerdeführer zu einer Verzögerung seiner Ernennung in die Dienstklasse VII (und in der Folge zu einem entsprechenden Nachteil bei der auf Grund einer fiktiven Laufbahnberechnung erfolgten Ermittlung des Ausmaßes der Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Art. II Abs. 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle) geführt hat. In der hier vorliegenden Fallkonstellation kam jedoch eine Kompensation dieses Nachteiles durch eine Verbesserung der Einstufung bei der Überleitung nach § 134 GehG 1956 aus dem Grunde des § 136 Abs. 1 leg. cit. nach dem klaren Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung, welcher auf den IM ZEITPUNKT DER ERNENNUNG INNE GEHABTEN Arbeitsplatz abstellt, nicht in Betracht (vgl. auch die jede Analogie ausschließende Bestimmung des § 138 Abs. 8 zweiter Satz GehG 1956). Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass dieses für ihn nachteilige Ergebnis ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass er zwischen dem nach den damaligen Beförderungsrichtlinien bei optimalem Laufbahnwert des Arbeitsplatzes frühestmöglichen Beförderungszeitpunkt und dem seiner effektiven Beförderung einen höherwertigen Posten erlangt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen § 136 Abs. 1 GehG 1956 (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120019.X01Im RIS seit
22.06.2004