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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 idF 1992/873;Rechtssatz
Was den Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1271 Stunden im Schuljahr 1995/1996 betrifft, stellt dieser - wie auch der sich darauf beziehende (abweisende) Spruchteil - auf die "Zuerkennung von Mehrdienstleistungen" ab. Damit ist zweifelsfrei ausschließlich die Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG 1956 angesprochen, die für die Unterrichtserteilung sowie bestimmte ihr gleichgestellte Tätigkeiten von Lehrern, mit denen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, eine Sonderbestimmung für die Abgeltung dieser Mehrleistungen trifft, die an die Stelle der (für andere Besoldungsgruppen geltenden) §§ 16 bis 18 leg. cit. angeführten Nebengebühren (wie insbesondere die Überstundenvergütung) tritt. Da die Evaluierungstätigkeit weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine sie vermindernde Tätigkeit, sondern eine "reine" Verwaltungstätigkeit ist, scheidet die Anwendung des § 61 GehG 1956 im Beschwerdefall schon deshalb aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X08Im RIS seit
23.07.2004