RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0163

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §10;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
B-VG Art81a Abs4 idF 1962/215;
B-VG Art81a idF 1962/215;
B-VG Art81b Abs1 idF 1962/215;
B-VG Art81b Abs2 idF 1962/215;

Rechtssatz

Ein Handeln (fallbezogen: eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes) ist dann vom Bund zu vertreten, wenn ein Organwalter des Bundes gehandelt hat (vgl. Fellner, MGA BDG III/1,

32. Ergänzungslieferung, Anm. 2 zum insofern vergleichbaren Tatbestandsmerkmal des § 10 BGBG; der Kommentator setzt allerdings auch "rechtswidriges und schuldhaftes" Verhalten voraus; für eine Haftung des Bundes nach § 15 Abs. 1 BGBG ist jedoch ein Verschulden seines Organwalters nicht erforderlich). Schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 81a und 81b B-VG unterliegt es keinem Zweifel, dass das Kollegium des Landesschulrates als Schulbehörde des Bundes ein Organ des Bundes darstellt. Der Umstand, dass die Mitglieder dieses Kollegiums bei der Erstattung des Ernennungsvorschlages weisungsfrei sind, steht nicht dem entgegen, dass das auch funktionell dem Bund zuzurechnende Handeln dieser Schulbehörde vom Bund zu vertreten ist (betreffend die Amtshaftung für weisungsfreie Kollegialbehörden vgl. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003), RZ 91 zu § 1 AHG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X04

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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