Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBG 1993 §10;Rechtssatz
Ein Handeln (fallbezogen: eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes) ist dann vom Bund zu vertreten, wenn ein Organwalter des Bundes gehandelt hat (vgl. Fellner, MGA BDG III/1,
32. Ergänzungslieferung, Anm. 2 zum insofern vergleichbaren Tatbestandsmerkmal des § 10 BGBG; der Kommentator setzt allerdings auch "rechtswidriges und schuldhaftes" Verhalten voraus; für eine Haftung des Bundes nach § 15 Abs. 1 BGBG ist jedoch ein Verschulden seines Organwalters nicht erforderlich). Schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 81a und 81b B-VG unterliegt es keinem Zweifel, dass das Kollegium des Landesschulrates als Schulbehörde des Bundes ein Organ des Bundes darstellt. Der Umstand, dass die Mitglieder dieses Kollegiums bei der Erstattung des Ernennungsvorschlages weisungsfrei sind, steht nicht dem entgegen, dass das auch funktionell dem Bund zuzurechnende Handeln dieser Schulbehörde vom Bund zu vertreten ist (betreffend die Amtshaftung für weisungsfreie Kollegialbehörden vgl. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3 (2003), RZ 91 zu § 1 AHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120163.X04Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013