RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0219

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.2;

Rechtssatz

Zum Zwecke des Vergleichs des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in den Punkten 1.7.4., 1.8.4. und 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen hätte die belangte Behörde im Sinne der Vorjudikatur alle am 1. Jänner 1994 von diesen abstrakten Richtverwendungen umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gehabt. Dass dies einen besonders aufwändigen Weg darstellt, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, braucht nicht weiter betont zu werden. Er kann aber vermieden werden, indem ausdrücklich genannte ressortspezifische Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X07

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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