RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0219

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Ebenso ist für die Ermittlung des gesetzlichen Funktionswertes allgemein umschriebener Richtverwendungen, die eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen erfassen (solche hat die belangte Behörde hier herangezogen), vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X05

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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