RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0007

Rechtssatz

§ 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 bezeichnet den dort vorgesehenen Akt der Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr auf die einzelnen Lehrer lediglich als "Diensteinteilung". In § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ist die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Überschreitung der Jahresnorm bei gleichzeitiger Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Obergrenzen "auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" geregelt. § 43 Abs. 2 LDG 1984 (und damit auch sein letzter Satz) regelt ausschließlich (über den Abs. 1 leg. cit. hinausgehende) Befugnisse des landesgesetzlich zuständigen Organes in Ansehung der Ausgestaltung des im zweiten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 (im Hinblick auf § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 planwidrig unvollständig) nur als "Diensteinteilung" bezeichneten Aktes. Auf Grund des Systemzusammenhanges zwischen den beiden ersten Absätzen des § 43 LDG 1984 hat die Aufteilung der Jahresstundenzahl je Lehrer im Verständnis des § 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984, allenfalls unter Gebrauchnahme von Ermächtigungen nach Abs. 2 leg. cit., somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder aber als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120267.X03

Im RIS seit

14.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten