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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0007Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 bezeichnet den dort vorgesehenen Akt der Aufteilung der Gesamtstundenzahl pro Schuljahr auf die einzelnen Lehrer lediglich als "Diensteinteilung". In § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ist die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Überschreitung der Jahresnorm bei gleichzeitiger Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Obergrenzen "auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" geregelt. § 43 Abs. 2 LDG 1984 (und damit auch sein letzter Satz) regelt ausschließlich (über den Abs. 1 leg. cit. hinausgehende) Befugnisse des landesgesetzlich zuständigen Organes in Ansehung der Ausgestaltung des im zweiten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 (im Hinblick auf § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 planwidrig unvollständig) nur als "Diensteinteilung" bezeichneten Aktes. Auf Grund des Systemzusammenhanges zwischen den beiden ersten Absätzen des § 43 LDG 1984 hat die Aufteilung der Jahresstundenzahl je Lehrer im Verständnis des § 43 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984, allenfalls unter Gebrauchnahme von Ermächtigungen nach Abs. 2 leg. cit., somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder aber als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120267.X03Im RIS seit
14.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008