RS Vwgh 2004/5/14 2004/12/0030

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0010 B 25. April 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Wird in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Ebenso wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120030.X01

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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