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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0010 B 25. April 2003 RS 5Stammrechtssatz
Wird in einer Beschwerde die behauptete Säumnis der Behörde mit der Erlassung mehrerer Verwaltungsakte geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Ebenso wie wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, so gilt auch im vorliegenden Fall, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einer gesonderten Säumnisbeschwerde geltend gemacht worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120030.X01Im RIS seit
06.07.2004