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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach § 43 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u. a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters (im Fall der dauernden Unterrichtserteilung durch die Lehrfächerverteilung; vgl. dazu näher § 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), wonach bei deren Festsetzung u.a. auch auf die Vorschriften über die Lehrbefähigung Bedacht zu nehmen ist). Die Erforderlichkeit im Sinn des § 43 Abs. 2 LDG 1984 findet ihre Grenze am Willkürverbot d. h. der Landeslehrer hat ein subjektives Recht darauf, bei der Lehrfächerverteilung nicht willkürlich behandelt zu werden. Insoweit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Rechtsschutz bei einem Beamten gegenüber einer rite in Weisungsform ergehenden Verwendungsänderung vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X04Im RIS seit
23.07.2004