RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 11 (hier: Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die in der Anlage 1 zum BDG 1979 bei den einzelnen Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen die gesamte Breite der jeweiligen Funktionsgruppe, somit auch die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe X) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.)

Stammrechtssatz

Die Ausführungen der Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 BlgNR XVIII. GP) zu § 137 BDG 1979 zum Verständnis der Richtverwendung (diese Aussagen gelten ebenso für das System des insofern inhaltsgleichen § 143 BDG 1979) zeigen deutlich, dass man bei den Richtverwendungen davon ausgegangen ist, dass diese die VOLLE BREITE der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen; jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch die Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von Spitzenpositionen abgesehen - nicht DEN Funktionswert (mathematischer Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin; innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung ("Bandbreite" zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass die in der Anlage 1 Z. 9 zum BDG 1979 (Verwendungsgruppe E 2a) bei den einzelnen Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen - es gibt je drei - gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 zunächst heranzuziehende - ressortspezifische Richtverwendungen (für Gendarmeriedienst, für Sicherheitswachedienst, für Kriminaldienst), sowie je zwei ressortfremde Richtverwendungen (für Justizwachedienst und für Zollwachdienst) pro Funktionsgruppe - die gesamte Breite der jeweiligen Funktionsgruppe, somit auch die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120046.X04

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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