RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die Heranziehung nur des Vergleichsarbeitsplatzes der nach A1/4 eingestuften, im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Referentin der dortigen Abteilung III/2 zur Ermittlung der Wertigkeit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 als rechtswidrig erweist und dass diese Ausführungen entsprechend für den von der belangten Behörde als typisch für die unter 1.8.4. genannte Richtverwendung angeführten Arbeitsplatz im Bereich "der Personalverwaltung in der Zentralleitung" gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120219.X08

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten