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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0007Rechtssatz
Das in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 festgelegte Höchstmaß, auf dessen Überschreitung der erste Fall des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 abstellt, beträgt 792 Jahresstunden. Für den Beschwerdeführer als Lehrer an einer Polytechnischen Schule vermindert sich für die Berechnung der Zulage dieses Höchstmaß um 36 Jahresstunden. Es beträgt somit 756 Jahresstunden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine dauernde Unterrichtserteilung von 792 Jahresstunden zu erbringen hatte. Aus dem Grunde des ersten Falles des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 stünde ihm daher eine besondere Vergütung lediglich für 36 Jahresstunden zu, welche das von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrundegelegte Ausmaß von 90 Jahresstunden unterschreitet. Die Beschwerde könnte daher nur Erfolg haben, wenn der zweite Fall des § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorläge (Überschreitung des in § 43 Abs. 2 LDG 1984 festgelegten Ausmaßes "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120267.X01Im RIS seit
14.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008