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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §16 idF 1992/873;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen von § 61 Abs. 1 GehG 1956 erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG 1956 (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, mwN) in Betracht. Soweit ersichtlich bezogen sich die bisherigen Fälle in der Judikatur auf die Abgeltung der Verwaltungstätigkeit von Bundeslehrern. Es kann aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob dies auch für Landeslehrer, die nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage unter § 61 GehG 1956 fielen, gilt (soweit nicht ohnehin ein Anwendungsfall nach § 22 Abs. 3 LDG 1984 vorliegt). Dafür spräche, dass die im Abschnitt V des GehG (§§ 55 ff) enthaltenen besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen auf die (Besoldungsgruppe der) Lehrer abstellt, auch für Landeslehrer in diesem Abschnitt Anordnungen getroffen werden (siehe dazu auch § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984) und § 61 GehG 1956 den Begriff "Lehrer" ohne weitere Unterscheidung verwendet (vgl. dazu auch die - obwohl einen Bundeslehrer betreffend - allgemeine Begründungslinie im hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1978, Zl. 1629/78, VwSlg 9855 A/1978). Träfe das zu, dann würden für Landeslehrer bei Geltung der §§ 16 ff GehG 1956 für (nicht ohnehin unter § 22 Abs. 3 LDG 1984 fallende) Verwaltungstätigkeiten außerhalb ihrer Unterrichtstätigkeit (und der für das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zu berücksichtigenden Tätigkeiten), auch die dort angesprochenen Bestimmungen des BDG 1979 (allenfalls analog) gelten, die Voraussetzung für die Beurteilung der Gebührlichkeit und des Ausmaßes der Überstundenabgeltung sind, da das LDG 1984 dafür keine Bestimmungen enthält. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 16 GehG 1956 im Beschwerdefall (auf welcher Grundlage auch immer) bejahte, ließe sich nämlich für die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen. Durch die Zurückweisung ihrer Eventualanträge könnte sie nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden. Die Verletzung eines solchen Rechtes ist in der Beschwerde aber nicht behauptet worden (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013, sowie den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2003/12/0014).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X10Im RIS seit
23.07.2004