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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §9 Abs3;Rechtssatz
Die Besonderheit bei Lehrern besteht darin, dass ihre konkrete Verwendung im Unterricht von Jahr zu Jahr - soweit das Fächerprinzip wie im Beschwerdefall gilt - durch die Lehrfächerverteilung (die gemäß § 9 Abs. 3 SchUG der Direktor zu treffen hat) festgelegt wird, die "Karten" also jährlich (zum Unterschied von sonstigen Beamten) neu gemischt werden und sich das Problem der Berücksichtigung der Lehrbefähigung bei der Lehrfächerverteilung jedes Jahr neu stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120272.X02Im RIS seit
23.07.2004