RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0046

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1;

Rechtssatz

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus. Nach dem klaren Wortlaut des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 ist dabei zunächst ein Vergleich mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen (hier:

Verwendungsgruppe A 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vorgesehen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120046.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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