RS Vwgh 2004/5/14 2003/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59b Abs1 Z1 idF 1998/I/123;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0231 E 14. Mai 2004 2003/12/0230 E 14. Mai 2004 2003/12/0233 E 14. Mai 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0021 E 15. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120234.X02

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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