RS Vwgh 2004/5/14 2001/12/0267

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0007

Rechtssatz

§ 43 Abs. 2 LDG 1984 unterscheidet zwei Fälle: Einerseits, dass die in Abs. 1 Z. 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden, andererseits, dass die in Abs. 1 Z. 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung unter gleichzeitiger Überschreitung der Jahresnorm überschritten werden. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 43 Abs. 1 LDG 1984 ist davon auszugehen, dass allen diesen Fällen eine Diensteinteilung im Sinn des § 43 Abs. 1 LDG 1984 "durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres" zu Grunde liegt, die (auch) die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers festlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120267.X02

Im RIS seit

14.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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